Anspruch auf (Differenz-) Kindergeld bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz
 
Mit Urtei lII R 32/11 vom 12.09.2013 entschied der BFH, das mit ihren Kindern in Deutschland wohnende Eltern, die beide in der Schweiz arbeiten, weiterhin Anspruch auf Kindergeld in der in Deutschland üblichen Höhe haben. Der nach den §§ 62 ff. EStG bestehende Kindergeldanspruch des nach dem EStG (vorrangig)  Anspruchsberechtigten entfällt nicht dadurch, dass er gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der VO (EWG) Nr. 1408/71  nicht den deutschen Rechtsvorschriften  unterliegt. Es ist ein Anspruch nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der VO (EWG) Nr. 574/72 auf die Differenz zwischen dem in der Schweiz  gezahlten und einem höheren deutschen Kindergeld gegeben.
 
 
Zinsen für eine bereits verkaufte Immobile können Werbungskosten sein
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Az. IX R 67/10) können Zinsen für ein Darlehen zum Kauf oder Bau einer vermieteten Wohnung oder eines vermieteten Hauses auch nach dem Verkauf der Immobilie noch Werbungskosten sein, wenn der Verkaufserlös nicht ausreicht, um das Darlehen zu tilgen.
 
Studenten und Zeitsoldaten können Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe steuerlich absetzen
                         Nach  § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Aufwendungen  für die Wege zwischen  Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nur beschränkt, nämlich in Höhe  der Entfernungspauschale von derzeit 0,30 € je Entfernungskilometer  (Entfernungskilometer = nur der Hinweg, nicht aber der Rückweg) als  Werbungskosten abziehbar. Als regelmäßige Arbeitsstätte hat der BFH  bislang auch Bildungseinrichtungen (z.B. Universitäten, Hochschulen,  Fachhochschulen) angesehen, wenn  diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts  aufgesucht werden. Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung waren deshalb  nicht in tatsächlicher Höhe,  sondern der Höhe nach nur beschränkt abzugsfähig.
                         
                         Hieran hält der BFH  nicht länger fest!
                         
                         Auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die  volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über  einen längeren Zeitraum erstreckt, ist eine Bildungsmaßnahme regelmäßig  vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Deshalb hat der Bundesfinanzhof
                         (BFH) in in seinem Urteil vom 09.02.12, Az. VI R 42/11, die Fahrtkosten einer Studentin zur Hochschule (Universität) im Rahmen  eines Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten in Form einer Dienstreise zum Abzug  zugelassen. Mit Urteil vom 09.02.12, Az. VI R 44/10,   ließ der BFH auch die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur  Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen  Berufsförderungsmaßnahme angefallen waren, in tatsächlicher  Höhe als Werbungskosten zu.
                          
                         Aufwendungen für  Dienstreisen können allerdings  (auch bei Inanspruchnahme der Kilometerpauschale) steuerlich nur  berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige den Aufwand  für die Hin- und Rückfahrt zur Uni bzw. Hochschule tatsächlich getragen  hat. Angesetzt werden können jetzt 30 Cent je gefahrenen  Kilometer, und zwar für den Hin- als auch für den Rückweg. Da der  Bundesfinanzhof die Lehrstätten nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätte  ansieht, können Betroffene für die ersten drei Monate des Studiums  außerdem Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen in der  Steuererklärung ansetzen. Die Kosten für ein Erststudium können  allerdings nicht steuerlich geltend gemacht werden, sondern nur für  Fortbildungen oder ein Zweitstudium. Ausnahme: Wer schon eine Ausbildung  abgeschlossen hat und danach ein Studium aufnimmt, kann die Kosten auch  absetzen - obwohl es sein Erststudium ist.
                          
                         Auch Studenten, die noch kein Einkommen haben, können profitieren: Sie  müssen dafür beim Finanzamt einen Antrag auf Verlustfeststellung  einreichen. Für jedes Jahr sammeln sie dann die Kosten, die durch  Fahrten entstehen, als Verluste an. Die werden eingelöst, wenn sie nach  dem Studium eigenes Geld verdienen, dann müssen sie weniger Steuern  zahlen. Wichtig ist dabei, dass Studenten nicht nur die Belege sammeln,  sondern jedes Jahr eine eigene Steuererklärung abgeben.                         
 
                          
                          
                         Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen
                         Der  BFH geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass  Krankheitskosten -ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der  Erkrankung- dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig  erwachsen. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als  Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zweck der Heilung einer  Krankheit oder mit dem Ziel geleistet werden, die Krankheit erträglich  zu machen. Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden als  außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall  der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes an sich  gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach  bedarf (BFH-Urteile vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BFHE 195, 144 und  vom 3. Dezember 1998 III R 5/98, BFHE 187, 503). Eine derart  typisierende Behandlung der Krankheitskosten ist zur Vermeidung eines  unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre geboten (BFH-Urteil in BFHE  195, 144). Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den  Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen  eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit  angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden (BFH-Urteil vom 18.  Juni 1997 III R 84/96, BFHE 183, 476), also medizinisch indiziert sind.  Aufwendungen, die nicht auf einer medizinisch indizierten Behandlung  beruhen, zählen nicht zu den Krankheitskosten (s. dazu BFH-Beschluss vom  15. November 1999 III B 76/99).
                          
                          
                          
                         Häusliches Arbeitszimmer wieder steuerlich absetzbar
                         In  seinem Beschluss vom 25.08.2009 - Aktenzeichen VI B 69/09 - äußerte der  6. Senat des Bundesfinanzhofs zu dem geltende Abzugsverbot für ein  häusliches Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in  wesentlichen Punkten ernstliche Bedenken, ob dieses für verfassungsgemäß  gehalten werden kann.
                          
                         Unter  Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten  Finanzbehörden der Länder gilt im Hinblick auf den BFH-Beschluss vom 25.  August 2009 - VI B 69/09 - (BStBl II S. …) daher nunmehr folgendes:
                            
                         Anträgen  auf Aussetzung der Vollziehung, mit denen in Rechtsbehelfsverfahren  gegen die Ablehnung eines Antrags auf Lohnsteuerermäßigung (§ 39a EStG)  für Jahre ab 2009, gegen die Festsetzung von  Einkommensteuer-Vorauszahlungen für Veranlagungszeiträume ab 2009 oder  gegen Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 begehrt  wird, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer über die Regelungen  des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (in der Fassung des  Steueränderungsgesetzes 2007) hinaus steuermindernd zu berücksichtigen,  ist stattzugeben, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des  Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der gesamten betrieblichen und  beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder  berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und  im Übrigen die Voraussetzungen des § 361 AO oder des § 69 Abs. 2 FGO  erfüllt sind. Die Aufwendungen sind höchstens bis zu einem Betrag von  1.250 € zu berücksichtigen. Die Aussetzung der Vollziehung eines  Einkommensteuerbescheids kann auch zur vorläufigen Erstattung  entrichteter Vorauszahlungen und anzurechnender Steuerabzugsbeträge  führen (vgl. Nummer 4.6.1 vierter Absatz des Anwendungserlasses zu § 361  AO).
                          
                           
                                                               
                                                  Zehn Dinge, die Sie über die neue Kraftfahrzeug-Steuer wissen sollten
                                                   
                                                  "Neue  Steuer - das bedeutet meist nichts Gutes. Hier ist das mal anders. Ab  dem 1. Juli wird die Kfz-Steuer neu berechnet. Alle, die einen sparsamen  und somit umweltfreundlichen Wagen kaufen, sparen Geld. Alle anderen,  denen Sprit sparen nicht so wichtig ist, bittet Vater Staat zur Kasse.  AUTO BILD erklärt die neue Kfz-Steuer.
                                                   
                                                   
                                                   
                                                  1. Wie setzt sich die neue Kfz-Steuer zusammen?
                         Für alle ab dem 1. Juli 2009 erstmals zugelassenen Autos  wird ein Sockelbetrag fällig. Für Benziner sind dies zwei Euro pro  angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum, für Diesel 9,50 Euro. Hinzu  kommt der CO2-abhängige Steuerbetrag. Autos bis zu einem Grenzwert von  120 Gramm CO2 pro Kilometer bleiben von diesem Zuschlag verschont. Stößt  das Auto mehr aus, werden oberhalb dieser Grenze zwei Euro pro Gramm  fällig. 
                                                   
                                                   
                                                   
                                                  Beispiel:  Ein Diesel mit zwei Liter Hubraum hat einen CO2-Ausstoß von 150 Gramm.  Für ihn wären 190 Euro Sockelbetrag und 60 Euro CO2-Steuer fällig, also  250 Euro.
                                                   
                                                    
                                                  2. Wie wird die alte Kfz-Steuer zurzeit berechnet?
                         Bislang waren drei Säulen entscheidend: die Art des Motors  (Benziner oder Diesel), der Hubraum und die Abgasnorm. Benziner, die  mindestens Euro 3 erfüllen, zahlen pro angefangene 100 Kubikzentimeter  6,75 Euro. Beim Diesel fallen für die Abgasnorm "Euro 3 und besser"  15,44 Euro an. Der Verbrauch spielt bei der alten Kfz-Steuer keine  Rolle.
                         
                         
                         Um  beim Beispiel von Frage 1 zu bleiben: Der Zweiliter-Diesel kostet nach  der alten Kfz-Steuer 308 Euro im Jahr, also 58 Euro mehr als nach der  neuen "Umwelt-Steuer".                                       
                          
                                                                            3. Gilt die neue Kfz-Steuer für alle Autos?             
                                                                             
                                                  Nein.  Weil sie erst ab dem 1. Juli 2009 in Kraft tritt, gilt die Steuer nur  für Autos, die ab diesem Tag erstmals zugelassen werden. Der 1. Juli  2009 ist somit der Stichtag für die neue "Umwelt-Steuer". Für Autos, die  zwischen dem 5. November 2008 und dem 30. Juni 2009 zugelassen wurden  und noch werden, prüft die jeweilige Finanzbehörde, welche Kfz-Steuer  die preiswertere für den Halter ist ("Günstigerregelung"). Im  Zweifelsfall kann das auch die alte Kfz-Steuer sein. Für Autos, die vor  dem 5. November 2008 erstmals zugelassen wurden, ändert sich nichts.
                                                   
                                                  
                         4. Was ist mit der Steuerbefreiung für Euro-4- und Euro-5-Autos?
                                                   
                                                  Wer  bis zum 30. Juni 2009 einen Neuwagen zulässt, bleibt bis Ende 2010  steuerfrei - wenn der Wagen die Abgasnorm Euro 5 erfüllt. Bei Euro 4 ist  die Befreiung auf ein Jahr begrenzt. Nach Ablauf der Steuerbefreiung  wird der Wagen zwei Jahre nach dem günstigeren Steuersatz versteuert,  danach zählt die neue Steuer.
                                                   
                                                   
                                                   
                                                  5. Welche Kfz-Steuer wird für Gebrauchtwagen oder Fahrzeuge, die zurzeit abgemeldet sind, berechnet?
                                                   
                                                  Autos,  die schon einmal zugelassen waren, werden nach der alten,  hubraumbezogenen Kfz-Steuer berechnet. Eine individuelle Umstellung auf  die neue Steuer ist nicht möglich. Ab 2013 ist eine Überführung des  Altbestandes in die CO2-Steuer vorgesehen.
                                                   
                                                   
                                                   
                                                   6. Was ist, wenn mein neuer Diesel keinen Partikelfilter hat?
                                                   
                                                  Seit  dem 1. April 2007 zahlen Diesel-Fahrer ohne Partikelfilter eine  Strafgebühr von 1,20 Euro pro angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum.  Das bleibt so, auch beim neuen Kfz-Steuermodell.
                                                   
                                                  
                         Beispiel:  Ein Citroën C2 HDi 70 mit 1,4 Liter Hubraum stößt 113 Gramm CO2 pro  Kilometer aus. Nach der neuen Kfz-Steuer sind für den Wagen 133 Euro  Steuer pro Jahr fällig. Weil er keinen Partikelfilter hat, kommen 16,80  Euro "Strafe" hinzu.
                                                   
                                                    
                                                   
                                                  7. Was sind die Gründe für die Umstellung auf Kohlendioxidausstoß?
                                                   
                                                  CO2  kann man zwar weder sehen noch riechen, aber das Zeug ist trotzdem  schädlich. Es gehört zu den Treibhausgasen, die für den Klimawandel  verantwortlich gemacht werden. Deshalb zieht die Bundesregierung mit der  neuen "Umwelt-Steuer" die Notbremse, belohnt alle, die einen sparsamen  Wagen kaufen und somit weniger Schadstoffe in die Atmosphäre pusten.
                                                   
                                                                             
                                                  8. Wie kann ich den CO2-Ausstoß bei meinem Fahrzeug berechnen?
                                                                             
                                                  Der  CO2-Ausstoß ist abhängig vom Verbrauch. Je mehr ein Wagen schluckt,  desto mehr Kohlendioxid kommt aus dem Auspuff. Wenn Sie den  Durchschnittsverbrauch Ihres Wagens auf 100 Kilometer kennen, können Sie  den CO2-Ausstoß einfach ausrechnen: Bei Benzinern wird der Verbrauch  mit 23,69 multipliziert, für Diesel gilt der Multiplikator 26,58.
                                                   
                                                   
                                                   
                                                  Ein  Beispiel: Ihr Wagen schluckt 7,6 Liter Diesel auf 100 Kilometer. Also  stößt der Wagen 202 Gramm CO2 pro Kilometer aus. Das ist viel zu viel,  wie die Macher der neuen Kfz-Steuer finden.
                                                   
                                                  
                         9. Warum ist es wichtig, beim Autokauf auf den Verbrauch zu achten?
                                                   
                                                  Der  Grenzwert von 120 Gramm Kohlendioxid pro Kilometer ist erst der Anfang.  Ab 2012 soll der Grenzwert auf 110 Gramm sinken, ab 2014 auf 95 Gramm.  Außerdem sollen Diesel mit Schadstoffnorm Euro 6 von 2010 bis 2013 eine  befristete Steuerbefreiung von 150 Euro erhalten.
                                                   
                                                   
                                                   
                                                  10. Spare ich, wenn ich mein Auto von Euro 4 auf Euro 5 umschlüsseln lasse?
                                                  Diese  Möglichkeit besteht tatsächlich. Wer seinen Neuwagen zwischen dem 5.  November 2008 und dem 30. Juni 2009 zugelassen hat, kann sparen. Für  diese Autos gilt ohnehin eine Steuerbefreiung (siehe Frage 4). Wer einen  Wagen fährt, für den die Möglichkeit der Umschlüsselung von Euro 4 auf  Euro 5 besteht, fährt länger steuerbefreit. Dann entfällt die Kfz-Steuer  anstatt für ein für maximal zwei Jahre. Die Begünstigung endet  allerdings in jedem Fall am 31. Dezember 2010."
                          
                         Quelle: KFST-Newsletter von“ Auto-Hermann“ Titel:  „Infos rund um die KraftSt“
                                      nach einer Veröffentlichung von „Die Welt“